Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren

Nikolai Odebralski

Bundesweit

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Ihr Rechtsanwalt für:

Wiederaufnahmeverfahren – das letzte Rechtsmittel

Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens Rechtsanwalt

 

Das Wiederaufnahmeverfahren ist häufig das letzte Rechtsmittel des deutschen Strafprozessrechts um ein rechtskräftig gewordenes Urteil noch anzugreifen.

In Deutschland haben dabei ca. 3% aller Wiederaufnahmeverfahren Erfolg, deutlich weniger als etwa Revision oder Berufung. Warum sollten Sie also dennoch ein Zeit- und Kostenaufwändiges Verfahren führen, wenn die Erfolgschancen so gering stehen? Die Antwort gibt der Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens selbst: Das Wiederaufnahmeverfahren dient der Korrekter unrichtiger und somit ungerechter Urteile. Sind Sie also zu Unrecht verurteilt worden, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens Ihre letzte Chance auf Gerechtigkeit. Darüber hinaus sind die angesprochenen 3% nicht so gering wie sie auf den ersten Blick scheinen mögen, bedeuten sie doch, dass 3% aller rechtskräftigen Strafurteile in Deutschland zu Unrecht ergehen. Führt man sich dabei vor Augen, dass dubiose und ungeübte Strafverteidiger bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens häufig nur ihr Gehalt im Kopf haben oder gar nicht erst wissen, was sie tun, so sind 3% gar nicht mehr so wenig. Selbstverständlich beantrage ich deshalb nicht postwendend die Wiederaufnahme eines Verfahrens, sondern prüfe vorher umfassend Ihre Erfolgschancen. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Bereich der Wiederaufnahme bin ich qualifiziert, mir ein realistisches Urteil über Ihren Fall zu bilden und Ihnen somit Ihre tatsächlichen Erfolgschancen aufzuzeigen. Als Jurist habe ich mich selbst und meine Tätigkeit auch der Ehrlichkeit gegenüber meinen Mandanten verschrieben und werde Ihnen deshalb falls nötig von einem Wiederaufnahmeverfahren abraten. So spare ich uns beiden Zeit und Ihnen im Zweifel eine Menge Geld. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens sollte ganz im Sinne des Mandanten nur dann beantragt werden, wenn die Erfolgschancen realistisch sind. Verlassen Sie sich dahingehend deshalb auf mein fachliches Urteil, welches auf einer hervorragenden strafrechtlichen Ausbildung und jahrelanger Erfahrung gründet.

Im Folgenden möchte ich einen Überblick über das Wiederaufnahmeverfahren und seine Voraussetzungen geben, damit Sie sich selbst ein erstes Bild von Ihren Erfolgschancen machen können. Keinesfalls ersetzt dies jedoch eine individuelle Beratung, da in aller Regel die Akteneinsicht durch einen Fachmann erforderlich ist, um sich ein abschließendes Urteil zu bilden. Machen Sie dafür gerne einen Termin bei mir.


Was kann ich durch ein Wiederaufnahmeverfahren erreichen?

Durch eine erfolgreiche Wiederaufnahme wird Ihr Verfahren unter Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neu verhandelt.

In seltenen Fällen, kann sogar ein Freispruch ohne erneute Hauptverhandlung erfolgen. Wenn die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten geschieht, ist sie auf eine Milderung der zuvor ergangenen Strafe gerichtet. Denkbar ist dabei alles von einer einfachen Strafmilderung über günstigere Maßregelentscheidungen bis hin zur Einstellung des Verfahrens oder sogar Freispruch.


Gibt es Fristen, die ich beachten muss?

Nein, dem Wiederaufnahmeverfahren sind keine Fristen gesetzt. Darüber hinaus kann auch das Recht zur Wiederaufnahme nicht verwirkt werden.


Was kommt als Grund für eine Wiederaufnahme in Betracht?

§ 359 der Strafprozessordnung normiert die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abschließend wie folgt:

„Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
  6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.“

Somit kommen sechs verschiedene Gründe zur Wiederaufnahme in Betracht, welche alle die unrechtmäßige Benachteiligung des Verurteilten zum Gegenstand haben. Der mit Abstand häufigste ist jener unter Nummer 5, die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel. Per Definition spricht man in diesem Zusammenhang von Tatsachen bei konkreten Vorgängen der Vergangenheit oder Gegenwart, welche dem Beweise zugänglich sind. Demgegenüber sind Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung keine Tatsachen im Sinne des Gesetzes. Tatsachen gelten als neu, wenn sie dem entscheidenden Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht bekannt waren und aufgrund dessen für das Urteil keine Berücksichtigung gefunden haben. Für Beweismittel gilt das Selbe mit dem Zusatz, dass auch solche Beweismittel als neu gelten, welche zwar bekannt waren, vom Gericht aber schlichtweg nicht berücksichtigt wurden.

Die Relevanz der anderen Wiederaufnahmegründe ist so gering, dass eine nähere Erläuterung mit Hinblick auf die Absicht, einen groben Überblick zu geben, hier nicht zweckdienlich wäre. Seien Sie aber gewiss, dass ich im Einzelfall natürlich jeden in Frage kommenden Grund zur Wiederaufnahme in Betracht ziehe und Ihren Fall darauf akribisch prüfe.


Unter welchen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme zulässig?

Neben dem Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes muss die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig sein. An die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens werden bestimmte Anforderungen gestellt, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Für Sie relevant sind dabei drei der insgesamt sechs Zulässigkeitsvoraussetzungen, weshalb ich diese kurz näher darlegen möchte. Bezüglich der weiteren Voraussetzungen können Sie sich voll und ganz auf mich verlassen.

  1. Das Wiederaufnahmeverfahren muss statthaft sein
    Die Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens ist gegeben, wenn das Urteil beziehungsweise der Strafbefehl gegen den es gerichtet ist bereits rechtskräftig ist.
  2. Das Wiederaufnahmeverfahren muss durch einen Berechtigten beantragt werden
    Berechtigt sind der Verurteilte selbst, dessen Erziehungsberechtigte, der Strafverteidiger des Verurteilten sowie die Staatsanwaltschaft. Im Falle des Versterbens des Verurteilten sind die in § 361 II StPO aufgezählten Angehörigen, die gesetzlichen Vertreter und die Staatsanwaltschaft antragsberechtigt. Dabei besteht gemäß § 366 II StPO grundsätzlich Anwaltszwang, sodass der Antrag (kommissarisch) nur durch einen Anwalt oder Strafverteidiger gestellt werden kann.
  3. Es muss eine sogenannte Beschwer vorliegen
    Die Beschwer ist aus den Wiederaufnahmegründen herzuleiten. Dazu muss es zumindest möglich erscheinen, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Wie bereits erwähnt fällt die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in meinen Aufgabenbereich und ist nichts, wofür Sie Zeit und Geduld verschwenden sollten. Als erfahrener Strafverteidiger kann ich Ihnen versichern, dass ich diese Aufgabe gewissenhaft für Sie übernehmen werde. Sollten dennoch Fragen bestehen, können Sie sich selbstverständlich gerne an mich wenden.


Wie läuft es ab?

Das Wiederaufnahmeverfahren beginnt damit, dass ich den Wiederaufnahmeantrag für Sie stellte.

Danach wird im sogenannten Adhäsionsverfahren vom Gericht die Zulässigkeit des Antrags überprüft. Wird diese bejaht, so überprüft das Gericht die Begründetheit, also, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Es genügt dabei, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist, ein hundertprozentiger Beweis ist nicht erforderlich. Sofern das Gericht die Wiederaufnahme für zulässig und begründet befindet, kann es den Verurteilten in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft freisprechen, wenn die neuen Beweismittel dies zulassen. Andernfalls kommt es zu einer Wiederholung des Hauptverfahrens, welche selbstverständlich vor einem anderen Gericht als das ursprüngliche Verfahren stattfindet. Der Grundsatz reformatio in peius schreibt dabei vor, dass eine Schlechterstellung des Verurteilten nicht möglich ist, sofern das Wiederaufnahmeverfahren allein zu seinen Gunsten eingeleitet wurde. Haben Sie es also so weit geschafft, können Sie nur noch gewinnen.


Kann ich Strafverteidiger Nikolai Odebralski mit der Beantragung der Wiederaufnahme und mit meiner Vertretung betrauen?

Selbstverständlich stelle ich Ihnen meine Zeit und Kompetenz gerne zur Verfügung.

In Sachen Wiederaufnahmeverfahren verfüge ich über einen weitreichenden Erfahrungsschatz bezüglich vieler verschiedener Delikte wie etwa Mord, Totschlag, Diebstahl, Betrug, sexuelle Nötigung, Körperverletzung, Brandstiftung und vieler mehr. Auch stehe ich Ihnen in ganz Deutschland zur Verfügung. Eine Vertretung in beispielsweise Leipzig, Dresden, Iserlohn, Hamburg, Bremen, Altena, Mönchengladbach, Solingen, Greifswald, Darmstadt, Dinslaken, Paderborn, Wuppertal, Herne, Kiel, Würzburg, Gelsenkirchen, Landshut, Borken, Nürnberg, Bonn, Halle an der Saale, Saarbrücken, Duisburg, Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Mannheim, Arnsberg, Neuss, Berlin, Stuttgart, Lüdenscheid, Hannover, Siegen, Münster, Marburg, Chemnitz, Braunschweig, Pforzheim, Leverkusen, Moers, Viersen, Hagen, Ludwigshafen, Heidelberg, Solingen, Lübeck, Remscheid, Recklinghausen, Hamm, München, Wolfsburg, Dortmund, Kleve, Aachen, Witten, Wetter, Frankfurt oder Oberhausen ist problemlos möglich.


Noch Fragen?

Sofern Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0201 / 747 1880 oder per Mail an info@ra-odebralski.de. Am besten Sie vereinbaren gleich einen Termin zur persönlichen Beratung.