Bundesweit
Wiederaufnahmeverfahren
Entscheidung über den Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren und die Rechtsmittel
Entscheidungsprozess
Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags wird durch einen begründeten Beschluss entschieden. Dabei muss die Begründung so ausführlich gestaltet sein, dass die Überprüfung des Beschlusses möglich ist.
Entweder ist der Antrag zulässig oder er wird als unzulässig verworfen. Gleichwohl kann die Zulassung oder Verwerfung des Antrags auf einen Teil beschränkt werden. Das heißt, die Zulassung kann zum einen auf einzelne Wiederaufnahmegründe beschränkt werden, wobei jedoch innerhalb eines Wiederaufnahmegrundes nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann, aber auch auf abtrennbare Urteilsteile.
Wird der Wiederaufnahmeantrag verworfen, muss zeitgleich auch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens hat der Antragsteller bei einem Verwerfungsbeschluss selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten kann allerdings immer dann später ergehen, nämlich nach einer abschließenden Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens, wenn der Antrag nur als teilweise unzulässig entworfen wurde.
Der Beschluss über die Zulässigkeit kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Folglich muss der Beschluss gegenüber dem Antragsteller durch eine förmliche Zustellung bekannt gemacht werden. Selbiges gilt für den Zulassungsbeschluss gegenüber dem Antragsgegner. (Staatsanwaltschaft).
Bei einer Teilzulassung oder Teilverwerfung muss sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner der Beschluss förmlich zugestellt werden.
Zuvor ausgeführtes gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betraut ist.
Rechtsmittel
Wie zuvor bereits erörtert, sind Zulassungs- und Verwerfungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Dabei ist immer die Staatsanwaltschaft aber auch der Antragsteller bzw. Antragsgegner beschwerdeberechtigt, sofern er durch die Entscheidung auch beschwert ist.
Die sofortige Beschwerde kann dann innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung, ohne Begründung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sollten in diesem Fall noch Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, so bleiben sie vom Beschwerdegericht unberücksichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens können neue Tatschen und Beweise nicht nachgeschoben werden, sondern nur mit einem neuen Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde ist das dem Wiederaufnahmegericht übergeordnete Gericht zuständig. Ist das Beschwerdegericht der Auffassung, die Beschwerde sei begründet, entscheidet es selbst in der Sache und verweist nicht zurück an das Wiederaufnahmegericht.
Eine Zurückverweisung kann jedoch immer dann geboten sein, wenn zuvor keine vollständige Überprüfung des Antrags stattgefunden hat. Das kann sowohl bei unvollständiger Prüfung des Antragsinhaltes gegeben sein aber auch wenn das Gericht seine Entscheidung aufgrund formaler Erwägungen getroffen hat.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist keine weitere Beschwerde möglich.