Bundesweit
Wiederaufnahmeverfahren
Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren
1. Antrag
Ein Wiederaufnahmeverfahren wird nie von Amtswegen betrieben.
Damit es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt, bedarf es grundsätzlich eines Antrags durch den Antragssteller beziehungsweise durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt.
Dabei ist für die Antragstellung zugunsten des Verurteilten keine gesetzliche Frist vorgesehen. Das heißt es gibt keine Grenze zu welchem Zeitpunkt der Antrag durch den Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden muss. Auch eine bereits abgeschlossene Strafvollstreckung oder der Tod eines Verurteilten schließen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es immer schwieriger wird neue Tatsachen oder geeignete Beweismittel zu finden, je länger das Verfahren bereits abgeschlossen ist.
Dies steht dem Rehabilitationsinteresse des Verurteilten jedoch nicht entgegen, so dass ein Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten auch dann in Betracht kommt, wenn Verfahrenshindernisse vorliegen oder allgemeine Prozessvoraussetzungen fehlen.
Anders stellt sich das jedoch bei Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Verurteilten dar. Ist die Verfolgungsverjährung für ein Verbrechen oder Vergehen bereits eingetreten, kann es nicht zu Ungunsten des Verurteilten zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen. Der Zeitpunkt der Beendigung der Tat ist für den Beginn der Verjährung maßgeblich. Folglich hat eine zwischenzeitlich erfolgte Freisprechung des Angeklagten auch keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist.
B. Rechtskräftige Urteile
Mit einem Wiederaufnahmeantrag können rechtskräftige Urteile angefochten werden. dabei gilt es die unterschiedlichen Urteilsformen sowie Beschlüsse zu unterscheiden.
Urteile
- Sachurteile sind rechtskräftige Urteile die über den vollständigen Verfahrensgegenstand in der Sache selbst entschieden werden.
- Einstellungsurteile und weitere Prozessurteile sind hingegen nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anfechtbar. Das gilt insbesondere für Urteile, die eine Unzulässigkeit des Strafverfahrens aussprechen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder gar Prozesshindernisse vorliegen.
In diesen Fällen geht es nur um eine formelle Rechtskräftigkeit und es ergeht kein Sachurteil.
Anders ist es jedoch bei Einstellungsurteilen, die ein endgültiges Verfahrenshindernis, wie z.B. Verjährung, aussprechen.
- Teilrechtskräftige Urteile sind in der mittlerweile einheitlichen neueren Rechtsprechung im Wege der Wiederaufnahme anfechtbar.
Dies gilt sowohl für horizontale Teilrechtskraft als auch vertikale Teilrechtskraft.
Horizontale Teilrechtskraft bezeichnet den Fall, dass eine Stufe des Strafverfahrens rechtskräftig geworden ist, während das Verfahren im Übrigen fortgesetzt wird, hingegen vertikale Teilrechtskraft bedeutet, dass ein Teil des Prozessstoffes, der auch Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens hätte sein können, rechtskräftig wird.
- rechtskräftige Strafbefehle sind im Rahmen der Wiederaufnahme uneingeschränkt anfechtbar.
- Beschlüsse werden zwar im Rahmen einer Wiederaufnahme nicht im Gesetz berücksichtigt, es kommt jedoch eine analoge Anwendung der Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht.
Mittlerweile beenden Beschlüsse sehr häufig anstelle von Urteilen einzelne Verfahren und können eine materielle Rechtskräftigkeit auslösen. Damit eine analoge Anwendung der Vorschriften für die Wiederaufnahme möglich ist, muss auch in der Sache selbst entschieden werden.
Gerade bei einer Einstellungsentscheidung gem. § 153 a StPO gibt es gute Gründe eine Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten möglich zu machen.
Die Auflage für die Einstellung des Verfahrens hat deutlichen Sanktionscharakter, so dass der Beschuldigte durch diese Auflage auch beschwert ist. Dadurch muss dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sein persönliches Rechtsschutzinteresse geltend zu machen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beschuldigte bei einer unsicheren Beweissituation der Einstellung gem. § 153 a StPO zugestimmt hat um eine Verurteilung zu vermeiden oder auf Anraten des Rechtsanwaltes, ohne die Konsequenzen erfasst zu haben, sich dafür entscheidet.