Bundesweit
Wiederaufnahmeverfahren
Der Antrag auf Wiederaufnahme
Allgemeines
Auch wenn der Vortrag in einem Wiederaufnahmeantrag von dem jeweiligen Wiederaufnahmegrund abhängt, lassen sich allgemeine Anforderungen zum Antrag feststellen.
Zunächst muss ein Wiederaufnahmegrund mit einem schlüssigen Sachvortrag geltend gemacht werden. Dabei können nur gesetzliche Wiederaufnahmegründe einen Antrag rechtfertigen. Weitere Gründe aus der in § 359 StPO abschließenden Regelung sind nicht zulässig.
In dem Antrag sollte demnach der Wiederaufnahmegrund ausdrücklich genannt werden. Das heißt, dass sich der Wiederaufnahmegrund ohne Zweifel aus der Antragsbegründung entnehmen lassen muss.
Das allein ist jedoch nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass der Wiederaufnahmegrund mit einem schlüssigen Sachvortrag bewiesen werden muss.
Schlüssig ist der Sachvortrag oder besser gesagt Tatsachenvortrag dann, wenn die vom Antragssteller angegeben Tatsachen oder Beweise, wenn man ihnen Richtigkeit unterstellt, einen Wiederaufnahmegrund darstellen würden.
Dabei muss für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens nicht überprüft werden ob die neuen Tatsachen oder Beweise tatsächlich gegeben sind. Das wird erst im Rahmen der Begründetheit überprüft.
In diesem Zusammenhang ist es jedoch äußerst fraglich, ob die Beweiskraft der Beweismittel bereits vorweg in der Zulässigkeit überprüft werden können.
Damit die Antragsbegründung schlüssig ist, muss der Sachvortrag, wie bei der Begründung einer Klageerzwingungsantrags oder einer Verfahrensrüge in der Revisionsrechtfertigung aus sich heraus nachvollziehbar sein. Verweisungen auf andere Schriftstücke oder gar Anlagen sollte man unterlassen oder im Zweifel auf das nötigste beschränken. Ein kompletter Ausschluss von Verweisungen und Anlagen ist zwar nicht Sachgerecht und aus prozessökonomischer Sicht nicht zu rechtfertigen, da der Antrag auf Wiederaufnahme grundsätzlich mit den Ermittlungsakten vorgelegt wird, aber je nach Umfang des vorangegangenen Strafverfahrens kann es Sinnvoll sein, Inhalte aus den Ermittlungsakten zum Gegenstand des Antrags zu machen.
Geeignete Beweismittel
Zusätzlich zum schlüssigen Sachvortrag muss der Antragssteller den Beweis durch beibringen geeigneter Beweismittel antreten. Förmliche Beweismittel im Sinne der StPO sind Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Die Beweismittel müssen so genau zum Gegenstand des Antrags gemacht werden, dass das Gericht sie ohne Aufwand heranziehen kann. Einen einfachen Hinweis auf Schreiben oder Anlagen ist demnach nicht ausreichend.
Dies ist jedoch nicht nötig, wenn der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag auf einen Geständniswiderruf oder auf ein anderes Aussageverhalten von sich oder einen Mitangeklagten stützt. In diesem Fall ist eine ausführliche Erklärung ausreichend um die Zulässigkeit des Antrags zu erreichen.
Ferner müssen die Beweismittel auch zur Beweisführung geeignet sein. An dieser Stelle ist es jedoch sehr umstritten, ob bereits im Zulässigkeitsverfahren eine Beweiswürdigung stattfinden darf. Dies wäre nämlich zwingend nötig um die Geeignetheit eines Beweismittels feststellen zu können.